Manche Chefs wollen besonders großzügig sein und spendieren den Arbeitnehmern den Steuerberater, der ihre private Steuererklärung erstellt.
Definitiv sind die Honorare des Steuerberaters als Betriebsausgabe abzugsfähig. In aller Regel bekommt man es auch durch, dass der Arbeitnehmer dennoch keinen geldwerten Vorteil versteuern muss, denn „…nicht als Arbeitslohn sind u. a. anzusehen … pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen …“. (R 19.3 LStR, Ziffer 5)
Voraussetzungen, damit man eine Chance zur Anerkennung hat: Es muss mit dem Steuerberater ein Pauschalhonorar vereinbart werden, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer dieses Angebot nutzen. Der Steuerberater darf dem Arbeitgeber nicht eine Einzelrechnung aufstellen, zum Beispiel „Beratung von Herrn Huber, Frau Meier und Frau Müller“. Vielmehr darf der Arbeitgeber gar nicht erfahren, welcher Arbeitnehmer das Angebot angenommen hat.
Die Lohnsteuerrichtlinien grenzen diese Vorschrift zwar wie folgt ein: „… beispielsweise durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen von Familienangehörigen“.
Aber: Uns sind jedoch Fälle bekannt, in denen auch die pauschale Zahlung an einen Steuerberater als lohnsteuerfrei angesehen wurde, da auch hier „Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen (…) Angelegenheiten beraten“ werden.