Manche Chefs wollen besonders großzügig sein und spendieren den Arbeitnehmern den Steuerberater, der ihre private Steuererklärung erstellt.

Definitiv sind die Honorare des Steuerberaters als Betriebsausgabe abzugsfähig. In aller Regel bekommt man es auch durch, dass der Arbeitnehmer dennoch keinen geldwerten Vorteil versteuern muss, denn „…nicht als Arbeitslohn sind u. a. anzusehen … pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeit­nehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegen­heiten zu beraten und zu betreuen …“. (R 19.3 LStR, Ziffer 5)

Voraussetzungen, damit man eine Chance zur Anerkennung hat:
Es muss mit dem Steuerberater ein Pauschalhonorar vereinbart werden, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer dieses Angebot nutzen. Der Steuerberater darf dem Arbeitgeber nicht eine Einzelrechnung aufstellen, zum Beispiel „Beratung von Herrn Huber, Frau Meier und Frau Müller“. Vielmehr darf der Arbeitgeber gar nicht erfahren, welcher Arbeitnehmer das Angebot angenommen hat.

Die Lohnsteuerrichtlinien grenzen diese Vorschrift zwar wie folgt ein: „… beispielsweise durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungs­personen von Familienangehörigen“.

Aber: Uns sind jedoch Fälle bekannt, in denen auch die pauschale Zahlung an einen Steuerberater als lohnsteuerfrei angesehen wurde, da auch hier „Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen (…) Angelegenheiten beraten“ werden.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen