Eine aktuelle Verfügung regelt allerlei Sonderfälle rund um die Überlassung geleaster Fahrräder an Arbeitnehmer. (OFD NRW, Kurzinfo LSt. 17.05.17)

Bereits bekannt war: Bei Fahrrädern ohne Kennzeichen versteuert der Mitarbeiter ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fallen unter den Tisch.

Bei Elektrofahrrädern, die als Kfz gelten (Kennzeichen plus Versicherung erforderlich), kommt auch noch die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit hinzu.

Leasing durch den Arbeitnehmer: In manchen Fällen wird eine merk­wür­dige Spezialkonstruktion gewählt, die die Versteuerung als geldwerten Vorteil vermeiden soll. In dem Fall muss aber dann der Unterschied zwischen einer normalen Leasingrate und der tatsächlichen Leasingrate als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Kauf des Fahrrads durch den Mitarbeiter nach Leasingsende: Häufig wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad nach 36 Monaten günstig erwerben kann. Dabei unterstellt das Finanzamt, dass das Fahrrad nach 36 Monaten noch 40 Prozent wert ist, und zwar 40 Prozent „der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung“. Kauft der Mitarbeiter das Fahrrad also für 40 Prozent, hat das keine steuerlichen Folgen. Kauft er es billiger, ist die Differenz Arbeitslohn.

Beispiel: Das Luxus-E-Bike kostet neu (unverbindliche Preisempfehlung) 3.099 Euro. Abgerundet auf volle 100 Euro, sind das 3.000 Euro. Nach drei Jahren kann es der Arbeitnehmer für 500 Euro kaufen. 40 Prozent wären jedoch 1.200 Euro gewesen, die Differenz (700 Euro) ist lohnsteuerpflichtig.

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