Ferienjobs / Ferienarbeit – was müssen Schüler und Studenten beachten?
Viele Jugendliche möchten die schulfreie Zeit oder auch die Semesterferien dazu nutzen, ihr Taschengeld aufzubessern, sich in der Berufswelt zu orientieren oder um erste Kontakte für einen späteren Start in das Berufsleben zu knüpfen. Ferienjob – da stellen sich viele Fragen:
Antworten auf diese und andere Fragen finden Sie in nachfolgend in unseren Hinweisen für die Beschäftigung von Schülern, Studenten und Praktikanten.
Außerdem haben wir Ihnen dazu nützliche Informationsseiten von „offiziellen Stellen“ wie Zoll und Arbeitsministerium verlinkt, wo Sie sich aus erster Hand informieren können. Und für alle Steuerfragen können Sie sich natürlich jederzeit an uns wenden.
Hinweise bei Ferienjobs / Ferienarbeit Schülern, Studenten und Praktikanten
Grundsätzlich können Schüler und Studenten immer nach den normalen Regeln für Minijobs beschäftigt werden.
Ein monatlicher Aushilfslohn bis zu einer Höhe von 450 € wird hinsichtlich der Lohnsteuer
- pauschal mit 2 % (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert
oder
- nach den vom Bundeszentralamt an den Arbeitgeber rückübermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) versteuert.
Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge betragen für den Arbeitgeber (Praxis, Betrieb)
- für Rentenversicherung 15 %,
- für Krankenversicherung 13 %.
In der Regel lohnt sich die Versteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), wenn diese nicht bereits bei einem ersten Dienstverhältnis (Hauptbeschäftigung) verwendet werden, da dann auch die pauschale Lohnsteuer eingespart werden kann. Ansonsten ist auch die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer möglich. Die pauschale Sozialversicherung trägt dagegen immer der Arbeitgeber. Im Übrigen sind die „normalen“ Besonderheiten zu beachten (z.B. bei Beschäftigung im Privathaushalt, privater Krankenversicherung, Befreiungsoption bei der Rentenversicherung).
Bei Einhaltung der Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung – maximal 3 Monate (bisher 2 Monate) bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (bisher 50 Arbeitstage) (Erhöhung befristet bis 31.12.2018) – ist eine nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei. Dann fällt auch für Studenten keine Rentenversicherung an!
Darüber hinaus gelten folgende Besonderheiten:
Schüler: Ferienjob / Ferienarbeit
Die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahren während der Schulferien – maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr – ist nicht berufsmäßig und kann daher als kurzfristige Beschäftigung berücksichtigt werden. Ansonsten unterliegen Schüler der normalen Sozialversicherungspflicht, wobei allerdings generell keine Arbeitslosenversicherung anfällt.
Der Status „Schüler“ endet mit dem Zeitpunkt der Aushändigung des letzten Zeugnisses, nicht mit dem Ende des letzten Schuljahres. Die Schülereigenschaft ist durch die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung nachzuweisen.
Betriebspraktika von Schülern sind schulische Ausbildungen im Rahmen einer Schulveranstaltung in Betrieben mit einer Dauer von zwei bis vier Wochen, ohne arbeitsrechtliche Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt und Alterseinschränkung. D.h. es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsverhältnis. Evtl. Taschengeldzahlungen sollten mit der Schule abgesprochen werden. Bei besonderen Projekttagen, wenn der Verdienst direkt vom Arbeitgeber an die begünstigte gemeinnützige Einrichtung gezahlt wird, bleibt der Verdienst aus Vereinfachungsgründen ggfs. komplett abgabefrei.
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Schulabgänger: Ferienjob / Ferienarbeit
Wichtig: Bei Schulabgängern gilt die 70-Tage-Grenze für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen nur, wenn nach der Beschäftigung ein Studium aufgenommen wird. Wird nach der Beschäftigung eine versicherungspflichtige Berufsausbildung, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige „berufsmäßige“ Beschäftigung aufgenommen, ist auch der „Ferienjob“ schon versicherungspflichtig bzw. bis 450 € als geringfügiger Mini-Job einzustufen!
Als berufsmäßige Beschäftigung gelten befristete Beschäftigungen vor Aufnahme einer Dauerbeschäftigung, eines Ausbildungsverhältnisses, versicherungsfreien Dienstverhältnisses als Beamter auf Widerruf, als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat oder eines dualen Studiums. Ebenso Beschäftigungen zwischen Schulende und Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienst. Das gilt auch, wenn nach deren Ende ein Studium beabsichtigt ist!
Mit Ende der Schülereigenschaft entfällt außerdem die Sonderregelung zur generellen Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für Schüler.
Studenten: Semesterferien / Ferienjob / Ferienarbeit
Studenten, die einem Minijob nachgehen und gleichzeitig BAföG erhalten, müssen die entsprechenden Einkommensgrenzen beachten (grober Richtwert beim Nebenjob max. 406,66 € im Monat/4.880 € pro Jahr; bei einer Praktikumsvergütung 0,00 €, kein Freibetrag!). Überschreiten Studenten diese Grenzen, wird ihnen das BAföG anteilig gekürzt. Außerdem ist ggf. bei Familienversicherung in der Krankenversicherung die Entgeltgrenze für Miet- und Zinseinkünfte von 395 € im Monat zu beachten. Minijobs sind bis 450 € unschädlich und sozialversicherungsfreie – kurzfristige Beschäftigungen bleiben ebenfalls außen vor.
Während des Semesters sind Studenten unabhängig vom Arbeitsverdienst versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Tut er das doch, müssen grundsätzlich Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen gezahlt werden (Ausnahme: Die Arbeitszeiten liegen nachweislich außerhalb der Vorlesungszeiten und beeinträchtigen das Studium nicht). Außerdem erkennt die Sozialversicherung sog. „Langzeitstudenten“ nicht mehr an. Achten Sie also auf die Semesterzahl (nicht über 25 Fachsemester). Die studentische Krankenversicherung endet bereits nach dem 14. Fachsemester, spätestens mit dem 30. Lebensjahr.
Darüber hinaus können Studenten, die während des Semesters gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, in den Semesterferien unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts einer Beschäftigung nachgehen, ohne dass sie aus dieser Beschäftigung Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen müssen.
In der Rentenversicherung gelten keine Besonderheiten für Studenten. Hier sind wie bei allen anderen Arbeitnehmern anteilige Rentenversicherungsbeiträge vom Studenten zu zahlen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € übersteigt und die Beschäftigung nicht von vornherein auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.
Praktikanten: freiwilliges oder Pflichtpraktikum
Für Praktika während des Studiums gibt es unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Hier ist zwischen Praktika zu unterscheiden, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind und solchen, die freiwillig abgeleistet werden.
Absolvieren Studenten im Rahmen ihres Studiums ein Pflichtpraktikum (in der Studienverordnung vorgeschrieben), ist dieses Praktikum sozialversicherungs- und beitragsfrei, wenn sie gleichzeitig immatrikuliert sind. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Um nachzuweisen, dass es sich um ein vorgegebenes Praktikum handelt, reicht die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung sowie der Immatrikulationsbescheinigung beim Arbeitgeber.
Entscheidet sich der Student allerdings freiwillig für ein Praktikum, welches nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gelten die allgemeinen Regeln für Schüler und Studenten.
Wenn ein Praktikant unentgeltlich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist – ohne Versicherungsträger (Schule, Hochschule) – dann ist dieser grundsätzlich automatisch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft unfallversichert. Bei unentgeltlicher Beschäftigung zur Berufsausbildung werden ggfs. Mindestbeträge zur Sozialversicherung fällig.
Duale Studiengänge
Studenten in dualen Studiengängen sind seit 2012 den Auszubildenden gleichgestellt und voll versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt, sind kein Arbeitslohn. Ansonsten kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an (vgl. BMF-Schreiben vom 13.04.2012).
Mindestlohn
Gilt grundsätzlich immer. Ausnahmen:
Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung und unter 18 Jahren
Praktikanten
- Pflichtpraktika aufgrund schul- oder hochschulrechtlicher Bestimmung oder Ausbildungsordnung
- freiwillige (Orientierungs-) Praktika bis 3 Monate
- Einstiegsqualifizierungen gemäß SGB III oder Berufsbildungsgesetz
Weitere konkrete Fragen beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ein Merkblatt für Studierende finden Sie hier.
Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe
Grundsätzlich muss jede Tätigkeit gegen Entgelt angemeldet werden, wenn sie nachhaltig mit fortdauernder Gewinnabsicht erfolgt. Ansonsten handelt es sich um Schwarzarbeit und hier sind die Prüfer vom Zoll nicht zimperlich bei der Entdeckung. Aber: nicht jede bei Nachbarn oder Angehörigen durchgeführte Tätigkeit ist Schwarzarbeit. Darauf weist der Zoll in seinen Fragen und Antworten online hin. Was der Unterschied ist, wird an folgendem Beispiel verständlich: Fall 1: Ein Schüler/Schülerin mäht beim Nachbarn gelegentlich den Rasen und erhält hierfür ein Entgelt. Es liegt Nachbarschaftshilfe vor. Fall 2: Ein Mann/eine Frau erledigt gegen Entgelt regelmäßig samstags für einen Nachbarn Garten- und sonstige Hausarbeiten = keine Nachbarschaftshilfe. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Seite Zoll online – Fragen und Antworten – Was ist mit der Nachbarschaftshilfe oder wenn mir jemand aus Gefälligkeit hilft? Ist eine geringe Entlohnung bereits Schwarzarbeit?
Auswirkungen auf das Kindergeld
Für das Kindergeld ist das Einkommen des Kindes grundsätzlich nicht maßgeblich. Das gilt bis zum 18. Lebensjahr uneingeschränkt. Zwischen dem 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kommt es für den Kindergeldanspruch auf den Ausbildungsstatus an. Eine Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitseinkommen ist unschädlich, bei
- einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden,
- einem Ausbildungsdienstverhältnis oder
- einem Minijob.
Einzelheiten „aus erster Hand“ finden Sie im Kindergeldmerkblatt 2017 der Bundesagentur für Arbeit und auf der Internetseite der Bundesagentur Kindergeld für Kinder über 18 Jahre – Bundesagentur für Arbeit.
Entgeltgrenzen in der Familienversicherung
Minijob und sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen „killen“ die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. D.h. hier spielt die Entgeltgrenze keine Rolle. Darauf weist die Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Autor Rolf Winkel) hin. Den gesamten Beitrag finden Sie unter Familienversicherung: Kurzfristige Beschäftigung schaden nicht- im Fokus – Magazin – ihre-vorsorge.de. Dort sind auch wichtige Regeln zusammengestellt, wann eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
Mindestalter und Jugendschutz
Schnellübersicht, was zu beachten ist:
Kinder dürfen:
- ab 13 Jahren
- mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten
- maximal 2 Stunden täglich
- an Werktagen
- in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr leichte Tätigkeiten (Botengänge, Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfeunterricht, Einkaufen, Versorgung von Tieren, usw.) ausüben.
Ausnahme: In landwirtschaftlichen Betrieben ist eine Beschäftigung von maximal bis zu 3 Stunden erlaubt.
Selbstverständlich sollte sein, dass die Arbeit die Gesundheit nicht gefährden darf. Weiterhin dürfen die Jugendlichen selbst darüber nicht die Schule vernachlässigen.
Ausnahme: Schulferienregelung:
Während der Schulferien dürfen Jugendliche
- maximal 4 Wochen im Kalenderjahr
- pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden
beschäftigt werden.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten ebenfalls als Kinder, soweit sie Vollzeit schulpflichtig sind.
- 15 bis 17-Jährige
- Bis zu 8 Stunden an Werktagen
- 40 Stunden in der Woche
- 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr
- in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20
Schwere Lasten schleppen oder andere gefährliche Arbeiten sind verboten.
Ausnahme: In landwirtschaftlichen Betrieben ist während der Erntezeit bei Jugendlichen über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich aber nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt. Sie können Schüler sowohl als kurzfristig Beschäftigte als auch als Minijobber bis 450 Euro pro Monat anmelden.
Die neuen Anwendungsregeln der Sozialversicherungsträger ab 1.1.2017
Mit Wirkung ab 1.1.2017 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung (GKV, DRV und BA) ihre gesammelten Anwendungsregeln neu zusammengestellt. Die Bekanntmachung vom 23.11.2016 ersetzt die alte Fassung vom 27.07.2004. Die neue Fassung ab 2017 steht auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zum Download zur Verfügung Deutsche Rentenversicherung – Rundschreiben – Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten. Dazu gibt es auch eine tabellarische Übersicht speziell für Praktikanten Deutsche Rentenversicherung – Rundschreiben – Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Praktikanten in der Übersicht.
Alle Hinweise und Angaben wurden von uns sorgfältig zusammengestellt. Sie dienen der Beratungsunterstützung und Vorabinformation unserer Mandanten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir eine Gewähr und Haftung nur auf Grund von ausdrücklich erteilten Einzelberatungsaufträgen übernehmen können. Rufen Sie uns an und vereinbaren bei Bedarf einen persönlichen Besprechungstermin! Gerne erläutern wir Ihnen dann die Einzelheiten zu Ihrem konkreten Fall!