Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG - Grenzen 2018
Ab 01.01.2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sowie für die Aufzeichnungspflichten geringwertiger Wirtschaftsgüter neue Grenzen.
Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte für GWG’s ab 1.1.2018 angehoben:
- Der untere Grenzwert für GWG’s gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG wird von 150 € auf 250 € angehoben.
- Der obere Grenzwert für GWG’s nach § 6 Abs. 2 EStG wird von 410 € auf 800 € angehoben.
- Als Folge werden auch die Grenze für die Aufzeichnungspflichten von GWG’s von 150 € auf 250 € angehoben.
- Die neue Grenze für eine Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG beträgt 250 €. D.h. Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 250 € können sofort gewinnmindernd erfasst werden und unterliegen keinen weiteren Aufzeichnungspflichten.
- Die neuen Grenzwerte für die Nutzung der Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG liegen zwischen 250 € und 1.000 €.
Sind obige Grenzen Netto oder Brutto zu verstehen?
Die Grenze ist grundsätzlich als NETTO-Grenze zu verstehen. Das bedeutet, der Betrag ohne Umsatzsteuer.