Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG ab 2018

GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG - Grenzen 2018

Ab 01.01.2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sowie für die Aufzeichnungspflichten geringwertiger Wirtschaftsgüter neue Grenzen.

Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte für GWG’s ab 1.1.2018 angehoben:

  • Der untere Grenzwert für GWG’s gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG wird von 150 € auf 250 € angehoben.
  • Der obere Grenzwert für GWG’s nach § 6 Abs. 2 EStG wird von 410 € auf 800 € angehoben.
  • Als Folge werden auch die Grenze für die Aufzeichnungspflichten von GWG’s von 150 € auf 250 € angehoben.
  • Die neue Grenze für eine Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG beträgt 250 €. D.h. Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 250 € können sofort gewinnmindernd erfasst werden und unterliegen keinen weiteren Aufzeichnungspflichten.
  • Die neuen Grenzwerte für die Nutzung der Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG liegen zwischen 250 € und 1.000 €.

Sind obige Grenzen Netto oder Brutto zu verstehen?

Die Grenze ist grundsätzlich als NETTO-Grenze zu verstehen. Das bedeutet, der Betrag ohne Umsatzsteuer.

Unser Praxis-Tipp: Bitte prüfen Sie, ob Investitionen zwischen 410 € und 800 € in das Jahr 2018 verlagert werden können. So erfolgt keine Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können in einem Jahr in voller Höhe gewinnmindernd abgezogen werden.

geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG, Sammelposten
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