Kleinbetragsrechnung ab dem Jahr 2017 – Änderung

Kleinbetragsrechnung - Änderungen ab dem Jahr 2017

Besonders hervorzuheben ist die rückwirkend – ab 01.01.2017 – in Kraft getretene Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 250 €.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Kleinvieh macht auch Mist, sagt der Volksmund.

Bedeutet: Auch kleine Gewinne haben ihren Wert. Es soll tatsächlich Selbständige geben, die darauf verzichten, kleine Beträge in Rechnung zu stellen – aus Angst, etwas falsch zu machen. Verrückt, denn eine Kleinbetragsrechnung ist deutlich einfacher zu stellen als eine normale Rechnung.

Unternehmen

Vereinfachung ab 2017

Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 € durch das Bürokratieentlastungsgesetz II

Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II) zugestimmt. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € an. Damit bezweckt der Gesetzgeber einen Vereinfachungseffekt vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten.

Kleinbetragsrechnung = Rechnung bis 150 250 Euro

Kleinbetragsrechnungen sind alle Rechnungen über geringfügige Beträge bis einschließlich 150 Euro. Die Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten. Dieser Rechnungstyp wird Kleinbetragsrechnung oder Kleinbetrag-Rechnung genannt.

Kleinbetrag = Kleinunternehmer? Nein! Die beiden Begriffe haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun.

Kleinbetragsrechnung – was muss rein?

Bei Rechnungen über kleine Beträge sind die formalen umsatzsteuerlichen Vorschriften gelockert. Dementsprechend muss eine Kleinbetragsrechnung weniger Angaben enthalten als eine herkömmliche Rechnung.

Folgendes darf laut Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in einer Kleinbetragsrechnung nicht fehlen:

  • Vollständiger Name des Dienstleisters
  • Vollständige Anschrift des Dienstleisters
  • Datum der Ausstellung
  • Art und Umfang der Leistung bzw. Lieferung
  • Brutto-Entgelt und darauf anfallender Steuerbetrag in einer Summe
  • Anzuwendender Umsatzsteuersatz (z. B. 19 %) oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Und was darf bei der Kleinbetragsrechnung guten Gewissens weggelassen werden?

  • Name des Rechnungsempfängers
  • Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungs- bzw. Lieferzeitraum
  • Netto-Entgelt und darauf anfallender Steuerbetrag

Geringere Anforderungen für Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Vereinfachung beim Vorsteuerabzug bei. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die die in § 14 Abs. 4 UStG normierten Rechnungsangaben enthält. Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV bestimmt für den Vorsteuerabzug aus sog. Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Gegenüber den Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG ist insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.

Die Kleinbetragsregelung findet bei Rechnungen im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei der Umkehr der Steuerschuld in Fällen des § 13b UStG keine Anwendung.

Vorsicht bei der Vorsteuer

Die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend ab 01.01.2017. Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen in Höhe von 150 €-250 € (brutto) empfangen, dürfen sich freuen. Die Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG entsprechen, sondern lediglich die Angaben nach § 33 UStDV enthalten. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Die praktischen Anwendungsprobleme der Kleinbetragsrechnung bleiben jedoch auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II bestehen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Besonders praxisrelevant sind unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger. Als Folge versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Kleinbetragsrechnung nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entspricht. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.

Empfehlung: Unternehmer sollten auch weiterhin darauf achten, dass Kleinbetragsrechnungen lediglich die notwendigen Rechnungsangaben des § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

Klein, aber oho!

Im Kleinen sparen – im Großen ausgeben! Diese alte Weisheit gilt bei Kleinbetragsrechnungen ganz besonders. Als Selbständiger sollten Sie in jedem Fall auch kleine Beträge einfordern und sich für gezahlte Kleinbetragsrechnungen die Vorsteuer zurückholen.

Übrigens: Genau wie normale, vollständige Rechnungen unterliegen Kleinbetragsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet: Kopien von Kleinbetragsrechnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

150 Euro, 250 Euro, Kleinbetrag, Kleinbetragsrechnung
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