Ein privat Krankenversicherter vereinbarte mit seiner Krankenversicherung eine höhere Selbstbeteiligung, um seine Krankenversicherungsprämie zu senken. Seine Überlegung: Wenn ich dadurch mehr Krankheitskosten habe, kann ich diese ja als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Irrtum 1: Sonderausgaben kann man ab dem ersten Euro absetzen, außer­gewöhnliche Belastungen erst, nachdem eine so genannte „Zumutbare Be­lastung“ überschritten ist.

Irrtum 2: Außergewöhnliche Belastungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie „zwangsläufig“ entstehen. Krankheitskosten, die dadurch entstehen, dass man durch eigene Entscheidung seinen Krankenversicherungsschutz reduziert, sind aber nicht zwangsläufig und damit nicht absetzbar.

Allerdings läuft dazu ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, auf das Sie sich berufen sollten, falls Ihnen das Finanzamt den Abzug von außergewöhnlichen Be­lastungen verweigert. (Az. beim BFH: X R 3/16)

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