Kassenbuch # 4: Verschärfte Anforderungen ab 2020

Gesetzesentwurf digitale Grundaufzeichnungen Kassen-Nachschau – Das erwartet Sie in diesem Artikel:

    • Erfahren Sie, welche Änderungen es für Kassenbesitzer voraussichtlich ab 2020 geben wird (z. B. Kassen-Nachschau und Co.)!
    • Ein Gesetzesentwurf des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ steht in den Startlöchern.

Lesen Sie auch die anderen Teile aus der Reihe: Kassenbuch

  • Teil 1: Darum sollten Sie unbedingt ein Kassenbuch führen, wenn Ihre Kunden mit Bargeld zahlen (auch wenn keine Pflicht besteht).
  • Teil 2: Sind Sie gesetzlich verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen.
  • Teil 3 : So führen Sie das Kassenbuch richtig (allgemeine Regeln).
  • Teil 4: Verschärfte Anforderungen ab 2020 (Gesetzesentwurf digitale Grundaufzeichnungen)
  • Teil 5: Offene Ladenkasse oder Registrierkasse
  • Teil 6: Kassenbuch richtig führen – offene Ladenkasse

Es gibt Neuigkeiten:  Ein Gesetzesentwurf zu digitalen Grundaufzeichnungen steht in den Startlöchern!

Regelungen für Registrierkassen sollen neu aufgestellt werden

Bisher gingen die Regelungen für (digitale) Kassensysteme aus den GoBD* hervor.

*GoBD = „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“

Doch schon bald soll es ein eigenes Gesetz geben, das ab dem Jahr 2020 gilt. Dazu gibt es bislang einen Gesetzentwurf für das

„Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das von einer Technischen Durchführungs-Verordnung ergänzt werden soll.

Hierbei geht es in erster Linie um Registrierkassen („digitale Grundaufzeichnungen“). Doch auch die offenen Ladenkassen sollen „ihr Fett wegbekommen“.

Was ist das Ziel der neuen Regelungen?

Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Unveränderbarkeit von digitalen Aufzeichnungen. Vorgänge sollen nicht mehr manipuliert werden können, z. B. durch unberechtigte Buchungen im Trainingsmodus von Kassensystemen. Steuerhinterziehung soll so erschwert werden. Dies freut nicht nur in finanzieller Hinsicht den Fiskus. Sondern soll auch dem unlauteren Wettbewerb den Wind aus den Segeln nehmen (keine Preisdrückerei durch Steuerhinterziehung).

Achtung: da das Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet ist, können sich bis dahin noch Änderungen ergeben!

Gesetzesentwurf – es ist nicht alles neu, was glänzt

Wesentliche Regelungen aus den GoBD sollen bestehen bleiben. Allerdings garniert mit einigen Neuerungen aus dem Gesetzesentwurf, die es in sich haben können. Welche Neuerungen geplant sind, haben wir für Sie zusammengefasst:

Keine Registrierkassenpflicht

Laut dem Entwurf soll es auch weiterhin keine Registrierkassenpflicht geben. Das bedeutet, dass Sie sich frei zwischen einer offenen Schubladenkasse oder einer Registrierkasse entscheiden können.

Wir möchten allerdings vorweg nehmen, dass die Registerkasse vor möglichen Hinzuschätzungen besser schützt. Vorausgesetzt, sie erfüllt alle Anforderungen und wird richtig geführt.

Kassen-Nachschau soll eingeführt werden
(für Registrier- und offene Ladenkassen)

Kassen-Nachschau bedeutet, dass die Prüferin oder der Prüfer ohne vorherige Ankündigung die Kasse überprüfen kann. Und zwar während der Geschäftszeiten (also theoretisch auch nachts, wenn es sich zum Beispiel um eine Bar handelt). Laut Entwurf sogar mittels einer verdeckten Beobachtung. Ob dies wirklich zulässig ist, bleibt abzuwarten. Bei der Kassen-Nachschau müssen alle Unterlagen und Daten zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass sich ein Teil der Daten bei Ihrem Steuerberater befindet, soll es eine Herausgabepflicht geben (was kritisch zu sehen ist, da dies den Charakter einer Außenprüfung hat). Während der Kassen-Nachschau soll eine strafmindernde Selbstanzeige nicht möglich sein.

Aus der Kassen-Nachschau heraus kann sich im Verdachtsfall eine Außenprüfung ergeben.

Wie ist es bisher? Normalerweise muss sich vorher eine Betriebsprüfung schriftlich beim Unternehmen anmelden. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten dann die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden können.

Ohne vorherige Ankündigung ist es den Prüfern aktuell nur möglich, im Rahmen einer sogenannten Umsatzsteuer-Nachschau das Unternehmen zu „überraschen“. Dies erfordert jedoch immer einen entsprechenden Anlass , welche gesetzlich geregelt sind. Da eine reine Kassenüberprüfung hierfür in der Regel nicht ausreichend ist, wurden aus unserer Erfahrung immer Sachverhalte konstruiert, um bei der Gelegenheit auch dann sich das Kassenbuch zeigen zu lassen. Und genau das soll sich künftig ändern.

Neue Anforderungen an Kassensysteme

Es soll ab 2020 neue technische Anforderungen geben. Zum Beispiel eine technische Sicherheitseinrichtung und eine Schnittstelle, über die Daten von der Finanzverwaltung ausgelesen werden können. Außerdem sollen die Hersteller der Kassensysteme zertifiziert sein (das gilt auch im Falle von Updates im sicherheitsrelevanten Bereich).

Die Details zu den Sicherheitsanforderungen sollen erst noch festgelegt werden und zwar vom BSI, d. h. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die in Zukunft aktuellen Versionen sollen auf dem Webauftritt des BSI veröffentlicht werden.

Die Daten müssen manipulationssicher, beständig und „verkettet“ (also lückenlos) gespeichert werden.

Verschärfter Bußgeldtatbestand

Achtung: Verstöße sollen richtig teuer werden. Nicht nur soll es neue, sogenannte „Gefährdungstatbestände“ geben (z. B. die unrichtige Verwendung eines Kassensystems, auch das Ausstellen von unrichtigen Belegen), sondern auch die Bußgelder sollen nach oben hin angepasst werden. Bei Verstößen sollen bis zu 25.000 Euro fällig werden – und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein steuerlicher Schaden entstanden ist.

Sie wollen sich eine Registrierkasse kaufen?

Mit der Anschaffung zu warten, bis alles in trockenen Tüchern ist, ist natürlich geschickt. Schließlich können sich noch Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren ergeben. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, ist es empfehlenswert, darauf zu achten, dass die Kasse die neuen Anforderungen trotzdem erfüllt. Vor möglichen Änderungen sind Sie dann zwar nicht gefeit. Allerdings stellen die Regelungen des Gesetzesentwurfs bisher das wahrscheinlichste Szenario da.

Gemäß dem Gesetzesentwurf soll es eine Übergangsregelung geben. Diese soll für Unternehmen gelten, die eine neue Kasse gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 bzw. vor dem 01. Januar 2020 erworben haben, aber diese aufgrund der Bauart nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachrüsten können. Diese Kassen sollen längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden können.

, ,
Vorheriger Beitrag
Kassenbuch # 3: So führen Sie das Kassenbuch richtig!
Nächster Beitrag
Kassenbuch # 5: Offene Ladenkasse oder Registrierkasse? Wer die Wahl hat …

Ähnliche Beiträge

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen